Es handelt sich um folgende Anpassungen in Anhang 1:
Teil A:
In Kapitel 3 (die Tabelle mit Grenzwerten) ist Folgendes angepasst worden:
- Grenzwert M1 (Antibakterielle Inhibition): Der Geltungsbereich dieses Grenzwerts ist auf alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und nasse Mischungen erweitert worden.
- Grenzwert C7 (Chlor): Die Bezeichnung Chlor wird durch Chlorid ersetzt. Die (unerwünschte) Substanz, die gemessen wird, betrifft das Chlorid-Ion und nicht das Element „Chlor".
Teil B:
- In Abschnitt 1 (Einleitung): Zwei Verweisungen auf Paragraphen in GMP+ B1 wurden korrigiert.
- In Abschnitt 2 (§ 2.2.1.a) ist die Bezeichnung „Erzeugnisse" durch „Futtermittel" ersetzt worden.
- In Abschnitt 3 (Tabelle 3.2: Zusatzinformationen zu einigen Kokzidiostatika und Histomonostatika) ist die Tabelle um neue Erzeugnisse und deren jeweiligen Multiplikationsfaktoren ergänzt worden.
- In Abschnitt 4 „Rückstandshöchstwerte für kritische Tierarzneimittel" ist die Tabelle 4.2 aktualisiert worden.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass derzeit an einer Änderung der Methode zur Lenkung der Rückstandsverschleppung gearbeitet wird. Gemäß Abschnitt 2.2.4 der derzeitigen Fassung von Anlage 1 darf von den Multiplikationsfaktoren und der damit errechneten Verschleppung abgewichen werden, sofern die Verschleppung der betreffenden Substanz selbst gemessen worden ist. Diese abweichende Methode wird künftig besser beschrieben, sodass Unternehmen selbst bestimmen können, wie sie die Rückstandshöchstwerte überwachen.
