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21/07/2009

Anpassung von GMP+-Anhang 1 (Grenzwerte)


Bestimmt für: nach GMP+ zertifizierte Unternehmen und Zertifizierungsstellen

Vor kurzem wurde anlässlich des Inkrafttretens von Richtlinie 2009/8/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind, GMP+-Anhang 1 aktualisiert. Jene gesetzlichen Grenzwerte treten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.


Sämtliche zutreffenden GMP+-Rückstandshöchstwerte wurden durch die besagten gesetzlich festgelegten Grenzwerte ersetzt.

Darüber hinaus wurde die Gelegenheit zur Durchführung einiger weiterer Änderungen ausgenutzt. Nachstehend folgt eine Übersicht über die Änderungen in Anhang 1:

Teil A:

  • In Kapitel 3 (die Tabelle mit Grenzwerten) ist Folgendes angepasst worden:
    • Grenzwert C46 (Melamin): Grenzwerte für alle Futtermittel, die Soja- oder Sojaerzeugnisse enthalten, und für Ammoniumcarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus China, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, sind hinzugefügt worden.
    • Grenzwert C36 (Polychlorbiphenylen: PCB): der Grenzwert ist endgültig gestrichen worden. In der vorigen Fassung von Anhang 1 (vom 10. Oktober 2008) war jener Grenzwert bereits nicht mehr sichtbar.
  • In Abschnitt 4 ist ein Hinweis in Bezug auf die Bestimmung von RHG für Fettsäuren hinzugefügt worden.

Teil B:

  • In den Abschnitten 1 bis 3 sind an diversen Stellen Anpassungen anlässlich der neuen Rückstandshöchstwerte für Kokzidiostatika und Histomonostatika vorgenommen worden.
  • In Abschnitt 4 „Rückstandshöchstwerte für kritische Tierarzneimittel" ist die Tabelle 4.2 aktualisiert worden.

(P.S. Vorhergehende Fassungen der Norm Dokumenten finden Sie hier).


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