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15/07/2009

GMP+-Anhang 13 „Mindestanforderungen an die Probenahme“ geändert


Bestimmt für nach GMP+ zertifizierte Hersteller und Händler sowie Zertifizierungsstellen

Vor kurzem hat das „Centraal College van Deskundigen Diervoedersector“ (Zentrales Sachverständigenkollegium der Futtermittelbranche – CCvDD) einige Änderungen in GMP+-Anhang 13 „Mindestanforderungen an die Probenahme“ verabschiedet. Es handelt sich um eine Reihe geringfügiger Anpassungen.

In dem im vorigen Jahr verabschiedeten GMP+-Anhang 13 sind einige geringfügige Anpassungen vorgenommen worden: 

  • In Abschnitt 1 ist durch eine kleine Anpassung des Textes die Beschreibung des Zwecks verbessert worden.
  • Anlage 4 des Anhangs ist eine Möglichkeit hinzugefügt worden, die es ermöglicht, aus einer großen, gekennzeichneten Partie, einer Tagesproduktion oder einem Vorratssilo jeweils kleinere Proben zu entnehmen, sofern jene zusammen eine repräsentative und hinreichend große Endprobe bilden können. Diese Änderung war bereits bei der Verabschiedung im Jahr 2008 beschlossen worden.
  • GMP-Anhang 13 enthält für eine Reihe Produktgruppen Vorschriften in Bezug auf die Aufbewahrungsbedingungen der gezogenen Proben. Für die Produktgruppe flüssige Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt gelten folgende Aufbewahrungsbedingungen: „In luftdichtem Probenbehälter, tiefgekühlt". Es gibt jedoch Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt, wie etwa Melasse, die gegenüber mikrobiellem Verderb unempfindlich sind. Eine solche Probe braucht nicht tiefgekühlt aufbewahrt zu werden.  Die Anpassung der Produktbeschreibung bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich bei solchen Erzeugnissen für weniger strenge Aufbewahrungsbedingungen zu entscheiden.

(P.S. Vorhergehende Fassungen der Norm Dokumenten finden Sie hier).


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