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26/06/2009

Frankreich erkennt das Reinigungs- und Freigabeverfahren der niederländischen zuständigen Behörde (VWA) nicht an


Bestimmt für: Transportunternehmen und Zertifizierungsstellen

Wegen einer strengeren Auslegung der geltenden Gesetzgebung in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs seitens der französischen zuständigen Behörde werden niederländische Fahrzeuge manchmal an den Toren französischer Unternehmen abgelehnt.

Trotz der vereinbarten Austauschbarkeit zwischen GMP+ B4.1 und Qualimat-Transport® werden niederländische Fahrzeuge mit Futtermitteln manchmal von französischen Unternehmen nicht zugelassen, auch wenn nachweislich die vorgeschriebenen Reinigungsverfahren angewendet worden sind. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, die als Vorfracht bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs transportiert hatten und die anschließend zwar vorschriftsmäßig gereinigt, desinfiziert und, sofern vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde inspiziert worden waren.

Der Grund für die Ablehnung des Transports liegt darin, dass die geltende Gesetzgebung1) von der niederländischen und französischen zuständigen Behörde jeweils unterschiedlich ausgelegt wird. Die niederländische zuständige Behörde (VWA) gestattet den Einsatz von Fahrzeugen, in den Erzeugnisse tierischen Ursprungs transportiert worden sind, für andere Zwecke (z.B. den Transport von Futtermitteln), sofern die gesetzlichen Vorschriften an die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren beziehungsweise die Inspektion befolgt werden. Die französische Behörde ist jedoch strenger und fordert für eine Reihe Erzeugnisse tierischen Ursprungs einen „dedicated" Transport. Das heißt, dass, sofern in einem Fahrzeug ein oder mehr solcher Erzeugnisse transportiert worden sind, das betreffende Fahrzeug nicht mehr für den Transport von Futtermitteln von oder zu französischen Unternehmen verwendet werden darf.

Das Obige gilt für niederländische Transportunternehmen. Ob dies bei Transporteuren aus anderen Ländern auch so gehandhabt wird, hängt von der Art und Weise ab, wie deren nationale zuständige Behörde die Futtermittelgesetzgebung in diesem Punkt auslegt.

Qualimat ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Anforderung die Austauschbarkeit zwischen GMP+ B4.1 und Qualimat -Transport® beeinträchtigt, und führt derzeit mit der französischen zuständigen Behörde Gespräche über eine mögliche Lösung.

 


1)
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien.

 


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