Der letzte Schritt im Verabschiedungsverfahren dieser „Inverkehrbringungs- und Verwendungsverordnung" ist deren Billigung seitens des Rates der Europäischen Union. Jene Billigung wird erwartungsgemäß während der Sitzung der Landwirtschaftsminister im nächsten Monat erfolgen. Anschließend folgt die Veröffentlichung über die offiziellen Kanäle.
Da die Verordnung erst ein Jahr nach deren Veröffentlichung in Kraft tritt, heißt dies, dass Futtermittel erwartungsgemäß erst ab April 2010 den Vorschriften aus der Verordnung genügen müssen. Nach dem derzeitigen Informationsstand dürfen Futtermittel, die vor April 2010 etikettiert oder gemäß der derzeitigen Gesetzgebung in Verkehr gebracht worden sind, nach April noch verkauft werden, bis die Vorräte erschöpft sind.
Die neue Gesetzgebung ist im Gegensatz zum derzeitigen Richtliniengefüge in die Form einer Verordnung gegossen worden. Die Gesetzgebung hat deshalb auch einen „höheren" gesetzlichen Status. Sämtliche Elemente einer Verordnung sind verbindlich und direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Die Europäische Kommission hat sich bewusst für diesen Status entschieden, um den Erlass ergänzender Vorschriften seitens individueller Mitgliedstaaten weitestgehend zu beschränken. Solche zusätzlichen Anforderungen werden als uneigentliche Handelsschranken betrachtet. Die Kommission strebt folgendes Prinzip an: „In einem Mitgliedstaat genehmigt, in allen Mitgliedstaaten zugelassen".
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden folgende Richtlinien und Entscheidungen aufgehoben:
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Richtlinie |
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79/373/EWG |
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über den Verkehr mit Mischfuttermitteln |
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Richtlinie |
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80/511/EWG |
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über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen |
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Richtlinie |
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96/25/EG |
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über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen |
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Richtlinie |
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82/471/EWG |
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über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung |
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Richtlinie |
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93/74/EWG |
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über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke |
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Richtlinie |
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93/113/EG |
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über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung. |
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Richtlinie |
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70/524/EWG |
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über Zusatzstoffe in der Tierernährung |
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Entscheidung |
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2004/217/EWG |
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zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist. |
Sobald die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln veröffentlicht worden ist, wird der Productschap Diervoeder Sie über das Rundschreiben zur Gesetzgebung informieren. Dann wird auch näher auf den Inhalt der Verordnung und die Folgen für die Unternehmen in der Futtermittelwirtschaft eingegangen.
